Parkplatz nur für Frauen
Wer hat es nicht schon erlebt? Man(n) will noch schnell seinen Wochenendeinkauf erledigen und ist auf der Suche nach einem freien Stellplatz. Leider ist Man(n) nicht der einzige, der seinen Einkauf erledigen muss und die einzig freien Stellplätze sind durch Beschilderung oder Farbmarkierung auf dem Boden als „Frauenparkplätze“ ausgewiesen.
In Eichstätt, einer Kreisstadt in Oberbayern, hatte ein Gewaltdelikt an einer Frau die Stadtväter veranlasst, einen öffentlichen Parkplatz als Frauenparkplatz zu beschildern. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete man ein weißes P auf blauem Grund mit der Beschriftung „Nur für Frauen“ darunter.
Dies sah ein junger Mann aus dem Rheinland, der zu Besuch in Eichstätt war, als Diskriminierung an. Als Mann werde er durch die Beschilderung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt und gegenüber Frauen liege ebenfalls eine Diskriminierung vor, da die Beschilderung suggeriere, dass Frauen besonders schutzbedürftig seien. Er klagte deshalb vor dem Verwaltungsgericht München.
Das Gericht hat in der Sache zwar kein Urteil sprechen müssen, da sich die Beteiligten darauf einigten, die Schilder abzumontieren, jedoch hat der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die streitgegenständliche Beschilderung unzulässig sei. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine solche Beschilderung auf öffentlichen Verkehrsflächen – im Gegensatz zu privaten Parkplätzen (z.B. private Parkhäuser, Parkplätze von Supermärkten etc.) – nicht zulässig, da die StVO eine Beschilderung, die eine Reservierung eines Parkplatzes für ausschließlich Frauen nicht kenne. Unbeachtlich sei zudem, dass die Stadt selbst der Beschilderung keinen verbindlichen Charakter beimesse, sondern diese als reine Empfehlung an die Verkehrsteilnehmer ausgestalten wollte.
Das Verfahren wurde nach der Einigung durch das Gericht mit Beschluss vom 23.01.2019 zum Az. M 23 K 18.335 unanfechtbar eingestellt.
Was passiert denn nun, wenn ein Mann auf einem „Frauenparkplatz“ parkt? Handelt es sich um ein privates Grundstück, wie beispielsweise der Parkplatz eines Supermarktes, so kommt es zunächst auf die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers bzw. Eigentümers an. Dieser ist Inhaber des Hausrechts. Die Geschäftsbedingungen könnten für einen solchen Fall eine Vertragsstrafe vorsehen. Diese Vertragsstrafe könnte darin bestehen, dass der Mann eine Entschädigung für die Nutzung des Frauenstellplatzes zahlen soll. Ob eine solche Entschädigung als Vertragsstrafe durchsetzbar ist, ist fraglich. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Betreiber den Falschparker lediglich ein Hausverbot ausspricht und ihn des Platzes verweist. Sollte der Hausrechtsinhaber tatsächlich einen Abschleppdienst rufen, dürfte diese Maßnahme unverhältnismäßig sein und müsste er als Auftraggeber die Kosten der Abschleppmaßnahme selbst tragen.
Da „Frauenparkplätze“ im Gegensatz zu Behindertenparkplätzen nicht Teil der Straßenverkehrsordnung sind, müssen Verkehrsteilnehmer der Geschlechtsform männlich oder divers im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen auch nicht damit rechnen, ein Verwarn- oder Bußgeld zu erhalten oder abgeschleppt zu werden.
Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns.
Foto: © Gerhard Seybert · stock.adobe.com